Statut des Vereins
KAPITEL I
BEZEICHNUNG - SITZ - DAUER
ARTIKEL 1) Bezeichnung
Es besteht der Verein „Lebensglück“
ARTIKEL 2) Sitz
a)Der Verein hat seinen rechtlichen Sitz in Lana – Haugenstraße, 1.
ARTIKEL 3) Dauer
Die Dauer des Vereins wird von der Gründung bis zum 31.12.2100 festgesetzt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann eine eventuelle Verlängerung oder vorzeitige Aufhebung beschließen.
KAPITEL II
ZWECK UND GEGENSTAND
ARTIKEL 4) Zweck
a)Der Verein hat keine Gewinnabsichten. Er ist politisch und ethnisch unabhängig.
b) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Menschen in schwierigen Lebenslagen, die Verbesserung ihres körperlichen und geistigen Wohlbefindens. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Führung von Selbsthilfegruppen für Personen die sich in der oben beschriebenen Lebenslagen befinden. Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen um interessierten Menschen zur Führung eines zufriedenen und ausgeglichenen Lebens verhelfen zu können. Des Weiteren ist es Ziel des Vereins die soziale Lage von Mitgliedern und Nichtmitgliedern durch unsere Gedanken - durch christliches Gebet und Meditation Lebensberatung und entsprechende Dienstleistungen zu verbessern.
KAPITEL III
VERMÖGEN UND FINANZEN
ARTIKEL 5) Vermögen
Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus:
a) den beweglichen und unbeweglichen Gütern, welcher der Verein ins Eigentum erwerben wird,
b) aus allfälligen Rücklagen, aus Bilanzüberschüssen
c) aus allfälligen Schenkungen, Vermächtnissen, Spenden und Zuwendungen sonstiger Art, die zur Vermögensbildung bestimmt sind.
ARTIKEL 6) Finanzen
Das Einkommen des Vereins besteht aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen, in der vom Vorstand jährlich bestimmten Höhe, wie sie durch die Mitglieder durch Abstimmung genehmigt worden sind.
b) den Beiträgen von Freunden und Förderer,
c) Spenden und allen sonstigen Einkünften.
ARTIKEL 7) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Jänner und schließt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Binnen 31. März des darauffolgenden Jahres hat der Vorstand die jeweiligen Abschlußbilanzen zu erstellen und binnen 30. April der Vollversammlung zu unterbreiten.
KAPITEL IV
MITGLIEDER
ARTIKEL 8) Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sowohl Einzelpersonen als auch Körperschaften oder sonstige Rechtspersonen werden, unabhängig von Stand, Sprache und ethnischer Herkunft.
Der Verein besteht aus effektiven Mitgliedern. Effektive Mitglieder sind jene, welche die Rechte und Pflichten laut Gesetz und Statut innehaben, in den Versammlungen Mitsprache- und Stimmrecht haben.
ARTIKEL 9) Aufnahmegesuch
Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten. Über die Annahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann nicht Berufung eingelegt werden. Das neue Mitglied hat gleichzeitig mit dem Aufnahmegesuch den Mitgliedsbeitrag zu erledigen
ARTIKEL 10) Recht und Pflichten
Das Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen, die Gruppenregeln und die gültigen Vereinsbeschlüsse einzuhalten und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Vereinsinteressen zu fördern und am Vereinsleben teilzunehmen.
Die Mitglieder verpflichten sich persönliche Daten anderer Mitglieder nur mit deren schriftlichen Genehmigung der Betroffenen weiterzugeben.
ARTIKEL 11) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und erlischt durch:
a) Todesfall oder Auflösung der beigetretenen Körperschaft;
b) Verzug der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages: das Mitglied, welches besagten Jahresbeitrag nicht innerhalb 30 Tagen nach Fälligkeit überwiesen hat, ist automatisch ausgeschlossen;
c) Ausschluss durch die ordentliche Mitgliederversammlung bei schweren Verstößen gegen Satzungen und Vereinszweck.
KAPITEL V
ORGANE UND VERWALTUNG
DIE VOLLVERSAMMLUNG
ARTIKEL 12) Organe
1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Vollversammlung, welche sowohl ordentlicher als auch außerordentlicher Natur sein kann
b) der Vorstand
c) der Obmann
d) der Kassier
e) der Kassarevisor
3) Bei Abwesenheit eines Organes unter Abs. 1 Punkt b,c,d,e ernennt dieses eine Ersatzperson mit seinen Aufgaben.
ARTIKEL 13) Die Vollversammlung
Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins und kann sowohl ordentlich als auch außerordentlich sein.
ARTIKEL 14) Teilnahmeberechtigung
Die Vollversammlung bilden alle Mitglieder, die im Mitgliederbuch eingetragen sind und den Mitgliedsbeitrag eingezahlt haben.
Jedes Mitglied kann sich von einem durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Mitglied vertreten lassen.
Diese Vollmacht darf jedoch nicht an Vorstandsmitglieder erteilt werden. Niemand kann mehr als fünf Mitglieder vertreten.
ARTIKEL 15) Einberufung
Die Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahr innert 30. April vom Obmann einzuberufen, außerdem immer dann, wenn es dem Vorstand notwendig erscheint oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einberufung der ordentlichen als auch der außerordentlichen Vollversammlung erfolgt mindestens 7 Tage vorher mit Angabe des Tages, der Stunde, des Ortes und der Tagesordnung der Versammlung.
ARTIKEL 16) Vorsitz
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann oder dessen Stellvertreter. Das Protokoll führt der Sekretär, welcher auch als Stimmzähler fungiert. Bei seiner Abwesenheit ernennt er eine Ersatzperson mit seinen Befugnissen.
ARTIKEL 17) Befugnisse
Die ordentliche Vollversammlung beschließt über:
a) die Abschlussbilanz und den eventuellen Haushaltsvoranschlag;
b) die Verwendung des Jahresergebnisses;
c) allgemeine Richtlinien zur Gestaltung der Tätigkeiten des Vereins;
d) den Ausschluss von Mitgliedern;
e) Wahl der Vorstandsmitglieder, des Obmanns, des Kassiers, des Sekretärs und des Kassarevisors;
f) vom Vorstand eventuell vorgelegte Sachfragen;
g) all das, was ihr laut Gesetz oder Satzung zusteht.
Die außerordentliche Vollversammlung beschließt über die Änderungen der Vereinssatzungen.
ARTIKEL 18) Beschlussfähigkeit - Beschlüsse
Die ordentliche Vollversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit bzw. gültigen Vertretung von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Anwesenden bzw. gültig Vertretenen.
In zweiter Einberufung ist die Vollversammlung bei jeder Anzahl von anwesenden bzw. gültig vertretenen Mitgliedern beschlussfähig. Die außerordentliche Vollversammlung ist bei Anwesenheit bzw. gültiger Vertretung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder beschlussfähig und fasst diese Beschlüsse mit Zustimmung von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder. In zweiter Einberufung ist die Vollversammlung bei jeder Anzahl von anwesenden bzw. gültig vertretenden beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheiten.
KAPITEL VI
DER VORSTAND
ARTIKEL 19) Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Vollversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Die Vollversammlung bestimmt hierbei auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Die Vollversammlung wählt den Präsidenten, die Vorstände, den Sekretär und den Kassarevisor. Der Vorstand ist berechtigt, für die jeweils laufende Amtsdauer bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder aus der Reihe der Vereinsmitglieder zu kooptieren.
Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt und sind daher unentgeltlich. Den Vorstandsmitgliedern steht jedoch die Rückvergütung der dokumentierten Spesen zu.
Das Amt des Vorstandsmitglieds ist unvereinbar mit jedweder entlohnten Tätigkeit, sei es als abhängiger Angestellter, Freiberufler oder sonstiger Zusammenarbeit mit dem Verein. Der Vorstand ist wieder wählbar.
ARTIKEL 20) Einberufung - Beschlüsse
Der Vorstand tritt zusammen sooft der Obmann es für notwendig erachtet oder dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gefordert wird. Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen übernimmt der Präsident oder Vizepräsident, das Protokoll führt der Sekretär. Die Einberufung erfolgt formlos.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig, die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
ARTIKEL 21) Befugnisse
Dem Vorstand obliegt:
a) die Annahme bzw. Ablehnung von Aufnahmegesuchen neuer Mitglieder;
b) die Durchführung der Tagesordnungspunkte und die Erreichung der gesetzten Ziele.
c) er schlägt der Vollversammlung den Ausschluss von Mitgliedern laut Statut vor;
d) die ordentliche und außerordentliche Verwaltung des Vereins;
e) die Verfassung der Jahresbilanzen;
f) die Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie des Aufnahmebeitrages;
g) die Ausübung sämtlicher Vereinstätigkeiten, welche nicht vom Statut oder vom Gesetz der Vollversammlung vorbehalten sind.
h) der Vorstand schlägt der Vollversammlung allfällige Änderungen der Statuten vor
KAPITEL VII
DER PRÄSIDENT
ARTIKEL 22) Der Präsident
Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Vollversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Vollversammlungen ein und führt dort den Vorsitz.
Der Präsident vertritt den Verein gegenüber Dritten und bei Gericht. Seine Unterschrift bindet den Verein. Der Präsident sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes.
KAPITEL VIII
ARTIKEL 23) Die Rechnungsprüfer
Die Vollversammlung ernennt den Kassarevisor. Er bleibt jeweils fünf Jahre im Amt. Er hat die Aufgabe, die Vereinsbuchhaltung zu prüfen, den Kassabestand und das Vorhandensein von Wertsachen und Wertpapieren festzustellen und ist ermächtigt, Kontrollen jeder Art und zu jeder Zeit durchzuführen.
KAPITEL IX
AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
ARTIKEL 25) Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Vereins wird von der Vollversammlung mit den in Artikel 18 vorgesehenen Mehrheiten beschlossen. Auf derselben Versammlung werden ein oder mehrere Liquidatoren ernannt und wird über die Verwendung des Restvermögens bestimmt, welcher andere Verein mit demselben oder ähnlichem Zweck, aber jedenfalls gemeinnützigen Zwecken, zuzuwenden ist.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 26) Schlußbestimmungen
a)Für alles, was in diesen Satzungen nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen des italienischen ZGB.
b)Im Zweifelsfalle der Auslegung der Statuten ist die deutsche Erstfassung bindend und ausschlaggebend.
Lana, am 06.11.2017
Die Präsidentin
GRÜNDUNGSAKT DES VEREINS "Lebensglück"
Mit Sitz in Lana, Haugengasse Nr. 1
Am 06.10.2012 wird hiermit
1) zwischen den Damen/Herren
Margit Margesin - geb.: 02.07.1959 in Tscherms - Lana Haugenstraße, 1
Markus Kofler – geb.: 30.12.1966 in Bozen – Bozen, Pfarrhofstr. 55/k
Agatha Kofler – Margesin – geb.: 12.05.1963 in Tscherms – Algund – Mitterplars, 45
Sabrina Hofer – geb.: 12.11.1985 in Meran – Lana Haugengasse, 1 – int. 15
folgender Verein gegründet: “Lebensglück“
2) Der Sitz des Vereins befindet sich in Lana, Haugengasse Nr. 1
3) Zweck des Vereins ist:
a)Der Verein hat keine Gewinnabsichten. Er ist politisch, und ethnisch unabhängig.
b) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Menschen in schwierigen Lebenslagen, die Verbesserung ihres körperlicher und geistigen Wohlbefindens. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Führung von Selbsthilfegruppen für Personen die sich in der oben beschriebenen Lebenslagen befinden. Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen um interessierten Menschen zur Führung eines zufriedenen und ausgeglichenen Lebens verhelfen zu können. Des weiteren ist es Ziel des Verein die soziale Lage von Mitgliedern und Nichtmitliedern durch unsere Gedanken - durch christliches Gebet und Meditation Lebensberatung und entsprechende Dienstleistungen zu verbessern.
4) Der Verein wird geregelt durch das Statut mit seinen 26 Artikeln, welches vorliegendem Akt als integrierender Bestandteil beigelegt wird.
5) Die Gründungsmitglieder bilden den ersten Kern des Vereins und sie wählen unter sich den Vorstand des Vereins für die ersten drei Jahre. Dieser Vorstand setzt sich folgendermaßen zusammen:
a) Margit Margesin – Präsidentin- Kassier
b) Agatha Kofler – Margesin – Vize Präsidentin
c) Markus Kofler- Mitglied – Ausschuss
d) Sabrina Hofer – Kassarevisor
6) Die Gewählten nehmen ihr Amt an und erklären, daß keine Gründe der Unwählbarkeit und Inkompatibilität vorhanden sind.
7) Der Präsident wird ermächtigt, alle notwendigen Schritte durchzuführen, um den Verein bei den verschiedenen Ämtern einzutragen.
8) Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2012.
9) Gegenständlicher Vertrag wird ab dem heutigen Datum wirksam.
Lana, am 06.10.2012